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Informationen und Regulations

Verwenden Sie immer aktuelle und zweckdienliche Karten

VFR Karten müssen die aktuelle Luftraumstruktur, die aktuellen Frequenzen und Verfahren sowie die für den jeweiligen Flug relevante Strecke inklusive Ausweichmaßnahmen beinhalten.
Es gibt keine Vorschrift, Verordnung und kein Gesetz, dass nur bestimmte Kartenangebote oder Karten von bestimmten Anbietern erlaubt wären. Die Meinung, dass nur behördlich herausgegebene VFR Karten oder behördlich zertifizierte VFR Karten zum Fliegen verwendet werden dürfen, basiert auf keiner gesetzlichen Grundlage. Weiters gibt es keinerlei Vorschrift hinsichtlich der Form, in der aktuelles Kartenmaterial vorzuliegen hat. Der Begriff „Luftfahrtkarte“ bezieht sich auf alle Arten von Karten, die zur Navigation und zum Fliegen verwendet werden, sofern sie die folgenden Informationen enthalten: topographische Merkmale, Gefahren und Hindernisse, Navigationsrouten und -hilfen, Lufträume und Flughäfen.

Rogers Data VFR Luftfahrtkarten – ICAO Karten erfüllen diese Anforderungen und enthalten alle Informationen, die zum Fliegen notwendig sind. Rogers Data VFR Karten erfüllen einerseits die Anforderungen des ICAO Annex 4 und der Europäischen Kommission und entsprechen andererseits den Erwartungen der VFR Piloten. Wir kombinieren die rechtlichen Anforderungen und Erwartungen der VFR Piloten an VFR Karten und produzieren qualitativ hochwertige Produkte.

Rogers Data VFR Luftfahrtkarten verfügen über eine sehr detaillierte Darstellung der jeweiligen Lufträume. Als Kartengrundlage verwenden wir eine hochwertige topografische Karte mit mit Höhenschichten und Höhenlinien. Dadurch entsteht ein dynamischer 3D- Eindruck. Rogers Data VFR Luftfahrtkarten beinhalten TMZ Lufträume mit vorgeschriebener Transponderschaltung, RMZ Zonen mit Funkkommunikationspflicht, Flughäfen, Flugplätze und Hubschrauberlandeplätze mit Detailangaben. Darüberhinaus Pflichtmeldepunkte, Meldepunkte auf Anforderung und Grenzüberflugspunkte (Border Crossing Points, Significant Points). Funknavigationsanlagen mit Namen, Frequenz und Kennung im Morsecode. Gefahren-und Flugbeschränkungsgebiete, Luftfahrthindernisse oder Gruppen von Hindernissen, Luftsportgebiete und Gebiete mit Erholungsaktivitäten und Naturschutzgebiete mit fliegerisch relevanten Einschränkungen (Naturschutzgebiete und Nationalparks) sind ebenfalls eingezeichnet.

VFR Karten ICAO Anhang 4, EU-Verordnung

Rogers Data VFR Luftfahrtkarten werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des ICAO Annex 4 „Aeronautical Charts“ (Luftfahrtkarten) sowie den relevanten EU-Bestimmungen erstellt. Darüber hinaus basieren sie auf den neuesten Luftfahrtinformationen aus AIP (Aeronautical Information Publication, Luftfahrthandbuch) und deren Supplements der CAA (Civil Aviation Authority).
Diese einschlägigen Bestimmungen (ICAO Annex 4; EU-Verordnung) regeln, dass VFR Luftfahrtkarten „aktuell und zweckdienlich“ sein müssen. Weiters regelt ICAO Annex 4, dass neben der Verwendung von digitalen VFR Luftfahrtkarten ein geeignetes Back-Up System zwingend erforderlich ist. In diesem Zusammenhang gibt ICAO vor, dass Papierkarten ein geeignetes Back-Up System sind.

(…) a suitable back-up system may include the carriage of paper charts. [20.6 „Back-up Arrangements“ to Annex 4 to Convention on International Civil Aviation]

Back-Up gem. ICAO Annex 4

Als Pilot sollten Sie sich mit den verfügbaren Karten vertraut machen und nach Ihren Bedürfnissen und Vorlieben entscheiden. Trotz der zunehmenden Beliebtheit elektronischer Karten ist es ratsam, Backup-Systeme bereitzuhalten, um sie im Bedarfsfall zur Verfügung zu haben. Außerdem erlaubt die Verwendung mehrerer Navigationssysteme einem Piloten, jedes System zu seinem Vorteil zu nutzen.

Selbstverständlich können VFR Karten als Papierkarte und in elektronisch lesbarer Form mitgeführt werden. Entscheidend ist die Aktualität und Eignung für die Luftfahrt. Was immer Sie tun, machen Sie es richtig. – Wählen Sie Ihre bevorzugte Kartenart – digitale oder in gedruckter Version.

Eine Papierkarte ist jedoch nach wie vor ein bewährtes System für die Flugvorbereitung sowie bei der Flugwegauswahl und bietet aufgrund der Größe eine gute Übersicht. ICAO Annex 4 sieht dezidiert die Möglichkeit eines Back-ups mittels Papierkarten vor. Mit der Mitnahme der Rogers Data Papierkarten erfüllen Sie die Vorschrift zur Verfügbarkeit eines Back-Up-Systems. Die Rogers Data VFR Luftfahrtkarten – ICAO Karten erfüllen die Anforderungen.

20.6 Back-up arrangements to Annex 4 to the Convention on International Civil Aviation
To ensure safe navigation in case of a failure of the Electronic Aeronautical Chart Display — ICAO, the provision of adequate back-up arrangements shall include:
a) facilities enabling a safe takeover of display functions in order to ensure that a failure does not result in a critical situation; and
b) a back-up arrangement facilitating the means for safe navigation of the remaining part of the flight.
Note.— suitable back-up system may include the carriage of paper charts.

Back-Up arrangements

Annex 4 to the Convention on International Civil Aviation | 20.6 Back-up arrangements

To ensure safe navigation in case of a failure of the Electronic Aeronautical Chart Display – ICAO, the provision of adequate back-up arrangements shall include: a) facilities enabling a safe takeover of display functions in order to ensure that a failure does not result in a critical situation; and
b) a back-up arrangement facilitating the means for safe navigation of the remaining part of the flight.

Note.- A suitable back-up system may include the carriage of paper charts. (ICAO Annex 4)

Rogers Data VFR Karte

VFR ICAO Karten

Verweden Sie immer aktuelle und zweckdienliche VFR Luftfahrtkarten.

Rogers Data Digitale Karten

Back-Up ICAO Annex 4

ICAO Annex 4 sieht dezidiert die Möglichkeit eines Back-ups mittels Papierkarten vor.

Rogers Data Know How

Abfangverfahren und Signale

Seit 2016 sind Informationen über Abfangverfahren und Signale mit an Bord eines Luftfahrtzeuges zu führen.

Abfangverfahren & Signale an Bord

Seit 25. August 2016 sind Informationen über Abfangverfahren und Signale mit an Bord eines Luftfahrtzeuges zu führen, da mit dem 25. August 2016 die Opt-Out-Phase der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 endete.

In unserem Rogers Data Austria VFR Trip Kit sind auf den Seiten ENR 4.1-1 bis ENR 4.1-5 die entsprechenden Informationen enthalten und abgebildet. Mit der Verwendung des Rogers Data Austria VFR Trip Kits erfüllen Sie damit die Auflagen sowie die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Teil-NCC (Anhang VI zur VO (EU) Nr. 965/2012)
Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen

NCC.GEN.140 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
a) Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen im Original oder als Kopien mitzuführen:
12. Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeuge

Teil-NCO (Anhang VII zur VO (EU) Nr. 965/2012)
Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen

NCO.GEN.135 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
a) Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Informationen im Original oder als Kopie mitzuführen:
11. Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeuge

Teil-CAT (Anhang IV zur VO (EU) Nr. 965/2012)
Gewerblicher Luftverkehr

CAT.GEN.MPA.180 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
a) Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen:
13. Verfahren und Informationen über optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeug

Nationalparks & Naturschutzgebiete

Nationalparks & Naturschutzgebiete,
Biosphärenparks in Österreich

Aufgrund des bundesstaatlichen Prinzips werden in Österreich gewisse Kompetenzen, unter ihnen eben die Einrichtung und inhaltliche Regelung von Nationalparks und Naturschutzgebieten, den einzelnen Bundesländern vorbehalten. Die Bundesländer haben von dieser Kompetenz auch Gebrauch gemacht und dies in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Angaben dazu sind nicht in der AIP und auch nicht in allen am Markt erhältlichen VFR Luftfahrtkarten enthalten. Leider schützt Ungewissheit nicht vor Strafe. Dass man hier zur Verantwortung gezogen wird, haben Piloten schon erfahren müssen.

Die entsprechenden Informationen sind über das Rechtsinformationssystem des Bundes einsehbar, jedoch auf Grund unterschiedlicher Bezeichnungen in der Materie und den vielseitigen Regelungen schwierig zu finden.

Es gilt aber: SERA.2010 Verantwortlichkeiten
a) Verantwortlichkeit des verantwortlichen Piloten […]
b) Flugvorbereitung Vor Beginn eines Flugs hat sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigen Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen. […]

Rogers Data Österreich VFR Luftfahrtkarten | Maßstab 1:500.000 oder 1:200.000

Um Piloten die aufwendige Recherche in den insgesamt neun österreichischen Landesgesetzen zu ersparen, haben wir die fliegerisch relevanten Nationalparks und Naturschutzgebiete in die Rogers Data VFR Luftfahrtkarten aufgenommen. Es geht uns dabei darum, eine praxistaugliche Übersicht bereit zu stellen, um allfällige Übertretungen der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu vermeiden. Ziehen Sie unsere Rogers Data Austria VFR Luftfahrtkarten heran, dort sind die Gebiete mit fliegerisch relevanter Einschränkung eingezeichnet.

Mehr Informationen über österreichische Nationalparks, Biosphären und Naturschutzgebiete, SERA.2010 Verantwortlichkeiten und Auszüge aus Rechtsgrundlagen Kärnten, Salzburg, Tirol, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland und Vorarlberg sowie zu Verwaltungsstrafen und deren Rechtsmäßigkeit finden Sie in unserer Informationsbroschüre, die wir zum Download bereit stellen:

Nationalparks Naturschutzgebiete VFR Karten
Nationalparks Naturschutzgebiete VFR ICAO Karten

Paragleiter & VFR Karten

Im Zusammenhang mit der Ausbildung von Paragleitern und als grundlegende Anforderung bei der Ausübung der Tätigkeit sollen stets aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten Verwendung finden. Dies ergibt sich in Zusammenschau der einschlägigen Vorschriften.

Auf der Ebene der europäischen Gesetzgebung wäre zuerst die Basic Regulation 216/2008, zuletzt durch Verordnung (EU) 1139/2018 ersetzt, anzuführen. Diese schließt zwar die Paragleiter dezidiert aus, nach Einschätzung von Experten im Luftrecht ist jedoch bei den Inhalten der Basic Regulation die Analogie und Relevanz für Gruppe der Paragleiter durchaus herzustellen.
Jedenfalls auf Paragleiter anwendbar sind die Vorschriften, die sich auf Grund der Comission Implementing Regulation (EU) No 1387/2020 Air Operations Regulation und der Commission Implementing Regulation (EU) 1185/2016 Standardised European Rules oft the Air (SERA) ergeben. Auf nationaler Ebene sind es die Bestimmungen im Luftfahrtgesetz (LFG), den Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014) und der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) die Anwendung finden. Fest zu halten ist, dass Paragleiter Luftfahrzeuge im Sinne des §11 des Luftfahrtgesetz (LFG) sind. Daraus folgt auch, dass Benützer solcher Geräte als Piloten im Sinne des LFGs anzusehen sind.

Für den Bereich der Ausbildung von Paragleitern sind die Unterrichtsziele für den Gegenstand Luftrecht im Lehrplan des Aero-Clubs definiert. Diese Lernziele, je nach Ausbildungsstufe, sind: Luftfahrtrecht, allgemeine Bestimmungen, Sichtflugregeln, Luftraumgliederung, ICAO-Klassifizierung, unterer- und oberer Luftraum, kontrollierte Lufträume, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete, Kartenkunde und ICAO-Karten. Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten drei Jahre einen von der zuständigen Behörde genehmigten entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat. Eine entsprechende Schwerpunkt-Setzung auf die Luftraumstruktur und deren Klassifizierung würde sich bei diesen Fortbildungsveranstaltungen anbieten, um über die Weitergabe des Wissens die erforderliche Breitenwirkung zu entfalten.

Ein alter Erlass des Bundesministeriums für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde enthielt einige Passagen die für Paragleiter von Interesse sind. Er soll daher in Auszügen in der Ausarbeitung Eingang finden. Abschließend hat die AOPA Germany einen informativen Artikel im Internet publiziert, der zum Abschluss in gekürzter Fassung wiedergeben wird.

Paragleiter VFR ICAO Karten
Paragleiter VFR Luftfahrtkarten

Relevante anzuwendende Vorschriften

Anhang IV zu Verordnung (EU) Nr. 965/2012 idF Verordnung (EU) Nr. 2015/140

Gewerblicher Luftverkehr (Teil-CAT)
Abschnitt A
Allgemeine Anforderungen

CAT.GEN.MPA.180
Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
a) Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen, sofern nicht etwas anderes angegeben ist:
12. aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für die vorgesehene Flugstrecke und alle Strecken, von denen sinnvollerweise anzunehmen ist, dass der Flug auf diese umgeleitet werden könnte.

CAT.GEN.MPA.190
Vorlage von Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen
Der Kommandant hat die an Bord mitzuführenden Unterlagen und Dokumente auf Verlangen einer von einer Behörde bevollmächtigten Person innerhalb einer angemessenen Zeit vorzulegen.

CAT.OP.MPA.175
Flugvorbereitung
a) Es ist ein Flugdurchführungsplan für die sichere Durchführung jedes beabsichtigten Flugs auf der Grundlage von Erwägungen bezüglich der Luftfahrzeugleistung, anderweitiger Betriebsbeschränkungen und der einschlägigen voraussichtlichen Bedingungen auf der Strecke und auf den betreffenden Flugplätzen oder Einsatzorten festzulegen.
b) Der Kommandant darf einen Flug nur antreten, wenn er sich vergewissert hat, dass
5. das gültige Kartenmaterial und die dazugehörigen Unterlagen oder gleichwertige Angaben zur Verfügung stehen, um den beabsichtigten Betrieb des Luftfahrzeugs, einschließlich etwaiger billigerweise zu erwartender Umleitungen, durchführen zu können,

CAT.IDE.A.355
Verwaltung der elektronischen Navigationsdaten
d) Der Betreiber hat eine zeitgerechte Verteilung und Einspeisung aktueller und unveränderter elektronischer Navigationsdaten bei allen Flugzeugen sicherzustellen, die sie benötigen.

SPA.HEMS.130
Anforderungen an die Besatzung
e) Zusammensetzung der Besatzung
2. Nachtflug. Die Mindestbesatzung in der Nacht besteht aus
i) Zwei Piloten oder
ii) einem Piloten und einem technischen HEMS-Besatzungsmitglied in bestimmten geografischen Bereichen, die der Betreiber im Betriebshandbuch festzulegen hat, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
A. ausreichende Bodensicht;
B. System zur Flugwegverfolgung während der Dauer des HEMS-Einsatzes;

Anhang VI zu Verordnung (EU) Nr. 965/2012 idF Verordnung (EU) Nr. 379/2014

Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen
(Teil-NCC)

NCC.GEN.140
Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
a) Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen im Original oder als Kopien mitzuführen, sofern nicht etwas anderes angegeben ist:
11. aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für die vorgesehene Flugstrecke und alle Strecken, von denen sinnvollerweise anzunehmen ist, dass der Flug auf diese umgeleitet werden könnte,

(…)

Anhang VII zu Verordnung (EU) Nr. 965/2012 idF Verordnung (EU) Nr. 379/2014

Nichtgewerblicher Luftverkehr mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen
(Teil-NCO)

NCO.GEN.135
Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
a) Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Informationen im Original oder als Kopie mitzuführen, sofern nicht etwas anderes angegeben ist:
10. aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für die vorgesehene Flugstrecke und alle Strecken, von denen

(…)

AMC1 NCO.GEN.135(a)(10) – Documents, Manuals and Information to be carried

CURRENT AND SUITABLE AERONAUTICAL CHARTS
(a) The aeronautical charts carried should contain data appropriate to the applicable air traffic regulations, rules of the air, flight altitudes, area/route and nature of the operation. Due consideration should be given to carriage of textual and graphic representations of:
(1) aeronautical data, including, as appropriate for the nature of the operation:
(i) airspace structrure;
(ii) significant Points, Navigation aids (navaids) and air traffic services (ATS) routes;
(iii) navigation and communication frequencies;
(iv) prohibited, restricted and danger areas; and
(v) sites of other relevant activities that may hazard the flight;

(…)

SPO.GEN.140
Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
a) Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen im Original oder als Kopien mitzuführen, sofern nicht etwas anderes angegeben ist:
12. aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für die vorgesehene Flugstrecke/das vorgesehene Fluggebiet und alle Strecken, von denen sinnvollerweise anzunehmen ist, dass der Flug auf diese umgeleitet werden könnte,
13. Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeuge,

SPO.OP.115
An- und Abflugverfahren – Flugzeuge und Hubschrauber
a) Der verantwortliche Pilot hat die Abflug- und Anflugverfahren anzuwenden, die von dem Staat festgelegt wurden, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, wenn solche Verfahren für die zu benutzende Piste bzw. FATO veröffentlicht wurden.
b) Der verantwortliche Pilot darf von einer veröffentlichten Abflug- oder Anflugstrecke oder einem veröffentlichten Anflugverfahren abweichen:
1. wenn dabei die Kriterien der Hindernisfreiheit beachtet und die Betriebsbedingungen in vollem Maße berücksichtigt werden sowie eine ATC-Freigabe eingehalten wird oder
2. wenn eine Radarführung durch eine ATC-Stelle erfolgt.
c) Bei Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen ist das Endanflugsegment nach Sicht oder gemäß den veröffentlichten Anflugverfahren zu fliegen.

CAT.OP.MPA.135
Flugstrecken und -gebiete – Allgemeines
a) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Flugbetrieb nur auf Strecken und in Gebieten durchgeführt wird, für die
1. Bodenanlagen und Bodendienste, einschließlich der Wetterdienste, vorhanden sind, die für den geplanten Betrieb geeignet sind,
2. die Leistung des Luftfahrzeugs ausreicht, um die Mindestflughöhen einzuhalten,
3. die Ausrüstung des Luftfahrzeugs die Mindestanforderungen für den geplanten Flugbetrieb erfüllt und
4. geeignetes Kartenmaterial zur Verfügung steht.

(…)

Aktuelle und zweckdienliche VFR Karten

Annex 6 – Part III – International Operations – Helicopters
Chapter 4. Helicopter Instruments, Equipment and Flight Documents

4.2.3 A helicopter shall carry:

a) the operations manual prescribed in 2.2.2, or those parts of it that pertain to flight operations;

b) the helicopter flight manual for the helicopter, or other documents containing performance data required for the application of Chapter 3 and any other information necessary for the operation of the helicopter within the terms of its certificate of airworthiness, unless these data are available in the operations manual; and

c) current and suitable charts to cover the route of the proposed flight and any route along which it is reasonable to expect that the flight may be diverted.

HINWEIS: Verwendung von aktuellen und zweckdienlichen VFR  Luftfahrtkarten

Es gibt keine Vorschrift bzw. Verordnung und kein Gesetz, dass nur bestimmte zertifizierte Kartenangebote oder Karten von bestimmten Anbietern erlaubt wären. Weiters gibt es keinerlei Vorschrift hinsichtlich der Form, in der aktuelles Kartenmaterial vorzuliegen hat. Selbstverständlich können Karten auch in elektronisch lesbarer Form, also auch als Datei, mitgeführt werden. Entscheidend ist die Aktualität und Eignung für die Luftfahrt.

Bei den Rogers Data Luftfahrtkarten wurde besonderer Wert auf die topografische Hintergrundkarte und einen leicht verständlichen Luftraumaufdruck gelegt. So werden in unseren Karten Lufträume ohne Freigabepflicht in Schriftfarbe BLAU und freigabepflichtige Lufträume in Schriftfarbe ROT dargestellt. Die Kontrollzonen, Gefahrengebiete und Flugbeschränkungsbebiete sind ebenfalls ROT hinterlegt, um auf deren besondere Bedeutung aufmerksam zu machen. Ein Gerücht, dass nur mit ICAO Karte geflogen werden dürfte, ist aus den Gesetzen nicht ableitbar. Man sollte sich die Kartenangebote ansehen und nach seinem Geschmack entscheiden.

Neben den immer mehr verbreiteten elektronischen Karten ist es sinnvoll, Backup Systeme für den Fall der Fälle vorzuhalten. So sieht ICAO Annex 4 zum Beispiel „a suitable back-up system may include the carriage of paper charts“ vor. Eine Papierkarte ist ein bewährtes und funktionierendes System.

In Verbindung mit der NOTAM (Notice To Airman) Beratung, der Einschau in den AUP (Airspace Use Plan), den AIP Ergänzungen (AIP SUP) zu temporär errichteten militärischen Übungs- und Trainingsgebieten* und zum MET Briefing sollte nach Durchsicht des LFZs einer sicheren Flugdurchführung nichts mehr im Wege stehen.

* Militärische Übungs- Trainingsgebiete werden mittels AIP SUP oder NOTAM verlautbart. AIP Ergänzungen (AIP SUP) beinhalten Informationen von befristeter Dauer.

Es handelt sich dabei in der Regel um

  • Veröffentlichungen mit einer Gültigkeit von 3 Monaten oder mehr
  • Veröffentlichungen, die Karten beinhalten oder mit ausführlichem Text, auch bei einer Gültigkeit von weniger als 3 Monaten.
  • AIP-Ergänzungen werden auf gelben Papier gedruckt, mit Laufnummer und Jahr versehen und für den Zeitraum ihrer Gültigkeit dem angegebenen AIP Teil zugeordnet. 

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Download “Zusammenstellung – Relevante anzuwendende Vorschriften betreffend VFR Luftfahrtkarten